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Prüfleistungen

 

Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Sachverständigenprüfung nach § 19 Abs. 5 Nr (StrlSchG) bei wesentlichen Änderungen

Diese sind in der Sachverständigenprüfrichtlinie (SV-RL) Anlage II, Tabelle II, definiert; u.a. ist bei folgenden Änderungen eine Sachverständigenprüfung durchzuführen:

-        Änderung des Aufstellungsortes

-        Einbau eines weiteren Anwendungsgerätes (z.B. Tisch, Wandstativ)

-        Austausch des Generators

-        Umstellung auf digitalen Bildempfänger

-        bauliche Änderungen des Röntgenraums 

-        Änderung der Betriebsdaten

-        Änderung der Anwendungen

Wiederkehrende Sachverständigenprüfung (5-Jahres Intervall) an Röntgeneinrichtungen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (§ 88 Abs. 4 Nr.1) bei unverändertem Betrieb

 


moderner Röntgenaufnahmearbeitsplatz