Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Sachverständigenprüfung nach § 19 Abs. 5 Nr (StrlSchG) bei wesentlichen Änderungen
Diese sind in der Sachverständigenprüfrichtlinie (SV-RL) Anlage II, Tabelle II, definiert; u.a. ist bei folgenden Änderungen eine Sachverständigenprüfung durchzuführen:
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- Einbau eines weiteren Anwendungsgerätes (z.B. Tisch, Wandstativ)
- Austausch des Generators
- Umstellung auf digitalen Bildempfänger
- bauliche Änderungen des Röntgenraums
- Änderung der Betriebsdaten
- Änderung der Anwendungen
Wiederkehrende Sachverständigenprüfung (5-Jahres Intervall) an Röntgeneinrichtungen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) (§ 88 Abs. 4 Nr.1) bei unverändertem Betrieb